Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen:
a) die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen“ vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) e.V., gültig in der neuesten Fassung;
b) die „Ergänzungsklausel Erweiteter Eigentumsvorbehalt“ vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) e.V., ebenfalls gültig in der neuesten Fassung;
c) zusätzlich die nachfolgenden Paragraphen § 2 bis § 17;
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie der Lieferer schriftlich bestätigt. Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wurde.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen und allein maßgebend. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit wiedersprochen.
Im Falle von Widersprüchen haben die nachfolgenden, ergänzenden Lieferbedingungen Vorrang vor den ZVEI-Bedingungen.
Die oben genannten Regeln, Lieferbedingungen und Klauseln können auf Anfrage zugesandt werden und stehen zusätzlich im Internet zum Download zur Verfügung.
§ 2 Angebot
Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind ebenfalls unverbindlich.
Der Lieferer behält sich das Eigentum und/oder die Urheberrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Rechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne die ausdrückliche Zustimmung des Lieferers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers diese Gegenstände vollständig an den Lieferer zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Gleiches gilt für entsprechende Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer zur Ausführung des Vertrages zur Verfügung stellt. Diese darf der Lieferer jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen er zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
§ 3 Vertragsabschluss
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausglieferten Produkten vorzunehmen.
Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Der Lieferer schließt keine Rechtsgeschäfte mit Privatpersonen ab, sondern ausschließlich mit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 60 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Warenumsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Rahmenverträgen – ist der Lieferer berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben. Derartige Preiserhöhungen sind inbesondere zulässig, sofern sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsabschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss in ihrer Höhe gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt werden.
Neukunden werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse beliefert.
Die Rechnungsstellung erfolgt am Tage des Versandes der Ware, es sei denn es wurden Abschlagszahlung oder Vorauskasse vereinbart.
Rechnungen sind ohne Abzug nach 30 Tagen zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
Bei Kunden, die mindestens einmal in Zahlungsverzug gerieten, behält sich der Lieferer Lieferung gegen Vorauskasse vor.
Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt sofortiger Verzug ein. Der Lieferer behält sich in diesem Fall vor, ohne Vorwarnung Mahnbescheide zu erlassen. Schriftliche Mahnungen sind eine freiwillige Leistung. Es steht dem Lieferer daher frei, sofort nach Eintritt des Zahlungsverzugs Ansprüche über ein Mahngericht geltend zu machen.
Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld gemäß der geltenden gesetzlichen Vorschriften (derzeit in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, gemäß § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Übrigen ist der Lieferer berechtigt für jede Mahnung, Mahngebühren von derzeit EUR 10,- in Rechnung zu stellen.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche berechtigt, den Besteller auf Lieferstopp zu setzen.
Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
Der Lieferer behält sich die Ablehnung von Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont oder Wechselpositionen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder durch den Lieferer anerkannte Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
§ 5 Lieferbedingungen
Liefertermine oder -fristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung verbindlich und verstehen sich stets vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten des Lieferers. Die Auftragsbestätigungen enthalten lediglich unverbindliche Lieferterminangaben.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Abrufaufträge sind nur mit fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen und nur nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung möglich.
§ 6 Versendung und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Das Gleiche gilt auch für eventuelle Rücksendungen.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführernde Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird der Lieferer die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden versichern.
§ 7 Gewährleistung
Der Lieferer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt 12 Monate.
Der Besteller muss dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Bei kundenspezifischen Produkten nach Lastenheft können vom Besteller nur Ansprüche geltend gemacht werden, welche auf fehlerhafte oder unvollständige Dienstleistungen bezüglich der im Lastenheft aufgeführten Eigenschaften zurückzuführen sind.
Ein Anspruch auf Garantieleistung entfällt bei normaler Abnutzung und Alterung, bei fehlerhafter Behandlung, bei falscher Bedienung, bei unsachgemäßer Anwendung sowie bei übermäßiger Beanspruchung.
Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Lieferer, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur kostenfrei an ihn geschickt wird. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Lieferer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Lieferers zu bezahlen sind.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Allfällige Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind betragsmäßig auf den Produktekaufpreis begrenzt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises der Bestellungen und aller weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
§ 9 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Lieferer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 10 Eignung und Verbotene Anwendungen
Der Lieferer entwickelt kundenspezifische Produkte nach Lastenheft. Dieses muss vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
Der Besteller hat in jedem Fall die Funktion des Produktes für seinen Einsatzbereich sorgfältig zu prüfen. Die korrekte Funktion des kundenspezifischen Produktes nach Lastenheft muss vom Besteller schriftlich bestätigt werden.
Der tatsächliche Einsatz oder die Weitergabe des kundenspezifischen Produktes an Dritte kommt einer schriftlichen Bestätigung gleich.
Mit der Bestätigung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 geht das Risiko an der Verwendung des Produktes in seiner Gesamtheit auf den Besteller über.
Alle Angaben und Auskünfte über Eignung, Beschaffenheit und Anwendung der Ware des Lieferers befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und sonstiger Vorschriften bei der Verwendung der gelieferten Produkte ist der Besteller verantwortlich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Produkte des Lieferers nicht für den Einsatz in sicherheitsrelevanten Anwendungen geeignet und zugelassen sind. Gelten bestimmte Sicherheitsanforderungen, so sind diese zwingend durch qualifizierte übergeordnete Maßnahmen mit dafür zugelassenen Betriebsmitteln zu realisieren.
§ 11 Freistellung von Produkthaftpflichtansprüchen
Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese gegen den Lieferer wegen eines Schadens geltend machen, der durch ein vom Lieferer bezogenes Produkt, das in ein anderes Endprodukt eingebaut worden ist, verursacht worden ist.
§ 12 Rücknahme
Der Besteller stellt den Lieferer von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
Der Besteller stellt den Lieferer von den Verpflichtungen nach § 9 BattG (Pflichten der Vertreiber) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
Es steht im Ermessen des Lieferers unfreie Rücksendungen anzunehmen. Grundsätzlich werden solche nicht angenommen.
§ 13 Entsorgung
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Besteller verpflichtet, Geräte und Produktbestandteile, die unter das ElektroG fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen.
Ferner ist der Besteller verpflichtet, Verpackung und Batterien entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
§ 14 Geistiges Eigentum
Es werden dem Besteller keine Eigentums- und Nutzungsrechte eingeräumt, bis auf das Recht die Produkte im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verwenden oder wiederzuverkaufen.
Der Lieferer übernimmt keinerlei Haftung im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Verletzung irgendeines gewerblichen Schutzrechtes, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Sofern die vom Lieferer zu liefernde Ware Software enthält oder Software ist, verbleiben die Eigentumsrechte, unbeschadet dvorstehender Regelung, beim Lieferer oder seinen Lieferanten.
Es obliegt der Verantwortung des Bestellers sich ordnungsmäßig über die Lizenz- und Nutzungsbedingungen und die Lizenzgebühren zu informieren.
§ 15 Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist D-87743 Egg a. d. Günz.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist D-87700 Memmingen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine gleichwertige zulässige Bedingung zu ersetzen.